Vereinsstatuten StattRandStadt 

Rechtsform

Art. 1

Unter dem Namen “StattRandStadt” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist gemeinnützig organisiert und nach geltendem Recht sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene von der Steuer befreit.

Ziel und Zweck

Art. 2

Gute Nachbarschaften sind katalytische Konstellationen, die die Entwicklung eines Ortes auf ein neues Niveau heben. Sie gewinnen ihre Kraft daraus, dass es Plattformen gibt, die neue Ereignisse schaffen. Altstetten ist ein aufstrebender Stadtteil der Stadt Zürich in einem grossen Transformationsprozess. Der Verein setzt sich für ein aktives, lebendiges und diverses Altstetten ein. Es sollen neue öffentliche Räume erschaffen, genutzt und belebt werden, es sollen Begegnungsorte und Austausch unter der Quartiersbewohnern sowie über die Stadtgrenze hinaus gefördert werden. Diese Vernetzung wird analoger wie auch digitaler Art sein, sie soll den Austausch aller Altersgruppen und Kulturen zum Ziel haben. Wir suchen nach Ideen die Nachbarschaften hervorbringen, die Wechselbeziehungen zwischen den Menschen wie auch ihrer nächsten Lebensumgebung stärken.

Sitz

Art. 3

Der Sitz des Vereins ist in 8048 Zürich.

Status

Art.4

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel

Art. 5

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendung aller Art
  • Sponsoringbeiträge

Art. 6

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Mitgliedschaft

Art. 7

Mitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Art. 8

Die Mitgliedschaft wird durch die Einzahlung des ersten Mitgliederbeitrages unter Angabe der präzisen Personalien und Adresse errichtet.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch Erklärung oder stillschweigend durch nicht fristgerechte Entrichtung des Mitgliederbeitrages.

Art. 10

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
Je nach Bedarf kann der Vorstand beantragen, eine Geschäftsstelle einzurichten. Dies muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
 

Art. 12

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Mitgliederversammlung

Art. 13

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf auch online stattfinden.

Art. 14

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Art. 15

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 16

Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 17

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Sie entscheidet über Statutenänderungen und erlässt Reglemente.
  • Sie wählt und entlastet die Organe des Vereins.
  • Sie genehmigt das Budget, den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
  • Sie legt den Jahresbeitrag der Mitglieder fest.
  • Sie wählt den Vorstand des Vereins.

Art. 18

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art.19

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit fällt die / der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 20

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, davon ein Präsidium, wobei auch ein Co-Präsidium zulässig ist, sowie ein:e Kassier:in. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 21

Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Verein kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Art. 22

Beschäftigt der Verein bezahlte Mitarbeitende, so nehmen diese mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Die Beschlüsse des Vereins werden in einem vereinsinternen Protokoll schriftlich festgehalten. Bei Bedarf entscheidet der Vorstand.

Art. 23

Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Art. 24

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 25

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 26

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

Haftung

Art. 27

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

Art. 28

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die vorhandenen Aktiven (Vereinsvermögen und Sachwerte), sind einer gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden.

Inkrafttreten

Art. 29

Diese ursprünglichen Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 03.04.2022 angenommen und sind seit diesem Datum in Kraft getreten.